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(19.02.2025 / sbr)

Nachlaufende Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen weiterhin abzugsfähig

Ein Urteil mit großer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen hat das Finanzgericht Münster gefällt: Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, sind auch nach Einführung der Steuerbefreiung gemäß Einkommensteuergesetz weiterhin abzugsfähig, informiert das Beratungsunternehmen LW.P Lüders Warneboldt aus Hannover, Mitglied im bundesweiten HLB-Netzwerk. Damit bestätigt das Gericht die bereits vom 1. Senat vertretene Rechtsauffassung.

Im konkreten Fall hatte der Kläger Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage für das Jahr 2022 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Verweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung ab. Das Finanzgericht stellte jedoch klar, dass ein Abzugsverbot bestehe, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen vorliege – dies sei hier nicht der Fall, da die Ausgaben auf frühere steuerpflichtige Jahre entfielen. Außerdem ergebe sich auch aus § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, der die Gewinnermittlung für steuerfreie Einnahmen aus Photovoltaikanlagen regelt, kein Abzugsverbot. Die Vorschrift sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht untersagt sei.

Steuerberaterin Sabrina Kahl ergänzt: „Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung. Sie soll die Energiewende beschleunigen und den Ausbau erneuerbarer Energien fördern, indem bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. Ein Verbot des nachträglichen Betriebsausgabenabzugs wäre ein Widerspruch dazu.“ Hinsichtlich der Umsatzsteuernachzahlungen stellte das Gericht zudem klar, dass ein Abzugsverbot zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen würde.

„Mit diesem Urteil schafft das Finanzgericht Münster Klarheit für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die vor Einführung der Steuerbefreiung steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben“, so Kahl. „Nachlaufende Betriebsausgaben, die sich auf diesen Zeitraum beziehen, bleiben weiterhin abzugsfähig.“

Weitere Informationen zu dem Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Münster unter Az. 7 K 105/24 E.